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RECHTSANWALT & NOTAR

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NOTARIAT

Vereine

22. Juli 2020 by Kajo

Zur Zeit habe ich in diesem Bereich keine Kapazitäten frei, Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
Tel.: 030 / 68 83 65 89
Mo – Fr 11-14 Uhr
Mo, Di, Do 15 -18 Uhr.
notar [at] j-michaelis [dot] de
www.j-michaelis.de

Kategorie: Vereine

Vorsorgevollmacht

26. März 2018 by Kajo

Eine Vorsorgevollmacht umfasst in aller Regel:

– Eine Vollmacht in Vermögensangelegenheiten

Diese ist entbehrlich, wenn es an Vermögen nur ein Bankkonto gibt und bereits eine Bankvollmacht existiert.

Sie ist aber erforderlich, wenn später einmal Mietverhältnisse gekündigt oder Heimverträge abgeschlossen werden sollen.

Eine Vollmacht ist notariell zu beglaubigen oder zu beurkunden, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist.

– Eine Vollmacht in Nichtvermögensangelegenheiten, insbesondere bei Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalten

– Eine Betreuungsvollmacht, die regelt, dass der Bevollmächtigte im Notfall auch als Betreuer bestellt werden soll.

Um eine Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Vorsorgevollmacht  zu entwerfen, bitte ich, insbesondere folgende Punkte zu prüfen, die im Einzelfall geregelt werden sollen:

Soll sich die Vollmacht auch auf unentgeltliche Geschäfte (Schenkungen) beziehen?

Soll sich die Vollmacht vor oder auch nach ihrem Tode auf die Schenkungen beziehen?

Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, auch mit sich selbst oder z.B. mit seiner Firma, Verträge in Ihrem Namen zu schließen?

Soll er berechtigt sein, Untervollmachten zu erteilen? Generell oder nur im Einzelfall?

Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, die einer anderen Person erteilte Vollmacht zu widerrufen ?

Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden ?

Soll ein Rangverhältnis (Haupt- und Unterbevollmächtigter) bestehen ?

Zur Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen:

In § 1906 BGB ist geregelt:

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

  1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
  2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

In § 1906a BGB ist geregelt:

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

  1.  die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
  2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  3.  die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
  4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,<
  5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
  6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
  7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

Sind Sie damit einverstanden, dass unter diesen Umständen der Bevollmächtigte in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilligen darf?

Soll die Vollmacht sofort gelten oder erst dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen?

Soll die Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten gesandt werden oder an Sie?

Patientenverfügung 

Ich halte grundsätzlich die Aufnahme einer Patientenverfügung in die Vorsorgevollmacht für nicht sachdienlich. Häufig ändern Patienten mit einem chronischen Leiden ihren schriftlich negierten Überlebenswillen und wollen von Anweisungen wie Verbot der Magensonde nichts mehr wissen, können aber diesem Willen nicht mehr schriftlich Geltung verschaffen. Dann kann es unter Umständen praktisch sein, die dem Willen des Patienten nicht mehr entsprechende Patientenverfügung erst gar nicht im Krankenhaus vorzulegen.

Ich halte nicht nur mich sondern grundsätzlich jeden Juristen überfordert, spezifisch medizinische Aspekte der Patientenverfügung zu erörtern. Ich beurkunde gerne eine von Ihnen vorbereitete Patientenverfügung oder beglaubigte Ihre Unterschrift nach Feststellung Ihrer Geschäftsfähigkeit, erörtere aber den Inhalt der Patientenverfügung nicht mit Ihnen.

Sie finden Muster im Internet z.B. auf der Seite des Bundesjustizministeriums. In Berlin habe ich auch gute Erfahrungen mit der Beratungsstelle des Malteser Hilfsdienstes gemacht.

www.asb-berlin.de/unsere-angebote/beratungsangebote/patientenverfuegung/

https://www.patientenverfuegung.de/

https://humanistisch.de/x/pv

https://www.malteser-berlin.de/leben-im…/beratung-zur-patientenverfuegung.html

Kategorie: Allgemein, NOTARIAT, Vorsorgevollmacht, Vorsorgevollmacht Patientenverfügung

Kauf und Schenkung

27. Oktober 2016 by Kajo

In den guten alten Zeiten war es einfach: Der Käufer fuhr zu dem von ihm gewünschten Objekt, der Verkäufer öffnete die Türen, verließ mit den Haushaltsgegenständen sein Anwesen und ließ das Tor auf. Der Käufer zahlte den Kaufpreis und zog ein. Diesen Akt des Eigentumserwerbs nennt man heute immer noch „Auflassung“. Natürlich geschieht dies nicht mehr in realiter, sondern das Eigentum an einer Immobilie erwirbt man durch die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Aufgabe des Notars ist es die Vertragsabwicklung so zu gestalten, dass der Käufer sicher sein kann, dass er, wenn er zahlt, die Wohnung lastenfrei erwirbt und der Verkäufer sicher sein kann, dass er auch sein Geld bekommt, wenn er die Wohnung veräußert. Zu diesem Zweck verläuft in aller Regel, insbesondere wenn finanzierende Banken beteiligt sind, die Abwicklung wie folgt:

Beurkundung des Kaufvertrages beim Notar,
Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch zur Sicherstellung, dass der Verkäufer das Objekt nicht noch an andere Personen veräußert.

Parallel beantragt der Notar bei den Gläubigerbanken, die mit einer Grundschuld im Grundbuch stehen, eine Löschungsbewilligung mit der Treuhandauflage, dass er von dieser nur Gebrauch macht, wenn die Forderung der Gläubigerbank bezahlt wurde. Erforderlichenfalls eine Grundschuld für die den Kaufpreis finanzierende Bank bestellt und der Antrag auf Eintragung dieser Grundschuld gestellt. Dies geschieht aufgrund einer im Kaufvertrag bereits enthaltenen Finanzierungsvollmacht, die der Verkäufer dem Käufer erteilt, damit auf dem Grundbesitz des (Noch-)Eigentümers eine Grundschuld für den späteren Eigentümer eingetragen werden kann.
Sobald alle erforderlichen Genehmigungen (z.B Genehmigung des Verwalters) oder Bescheide, z.B. über die Nichtausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde, vorliegen, teilt der Notar dem Käufer mit, dass der Kaufpreis fällig ist.
Sobald der Käufer dann den Kaufpreis und gegenüber dem Finanzamt die Grunderwerbsteuer gezahlt hat, beantragt der Notar die Eintragung des Käufers im Grundbuch sowie die Löschung der Eigentumsverschaffungsvormerkung und etwaiger alter Grundschulden.

Ausführlichere Hinweise finden Sie im Kundenmerkblatt für Immobilien-Kaufverträge (link)

Kategorie: Immobilien, Kauf und Schenkung, NOTARIAT

Beglaubigungen

5. Oktober 2016 by Kajo

Zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift sollten Sie einen Termin mit meinem Büro vereinbaren, zu dem Sie neben dem Dokument, welches Sie unterschreiben wollen, auch einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass) mitbringen müssen. Bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung prüfe ich den Text, den Sie unterschreiben, inhaltlich nicht, sondern ich bestätige ausschließlich, dass Sie die Person sind, die das Dokument unterschrieben hat. Ich muss mich jedoch vergewissern, ob ich die Amtstätigkeit verweigern muss, z. B. weil das Dokument sittenwidrig ist.
Die Notargebühr für die reine Unterschriftenbeglaubigung in deutscher Sprache bestimmt sich nach dem Geschäftswert und beträgt mindestens 23,80 Euro und höchstens 83,30 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Zusätzliche Gebühren entstehen z. B. dann, wenn ich das Dokument mit der von mir beglaubigten Unterschrift für Sie an Dritte übersende oder der Beglaubigungsvermerk in einer Fremdsprache verfasst wird.

Für die Beglaubigung von Fotokopien benötigen Sie in Coronazeiten einen Termin. Sie können die Originale, von denen die beglaubigten Fotokopien gefertigt werden sollen, zu den vereinbarten Zeiten hier im Büro vorbeibringen. Je nachdem, was für ein Arbeitsaufkommen vorliegt und ob ich im Haus bin, können Sie dann die beglaubigten Fotokopien zusammen mit den Originalen entweder direkt mitnehmen oder am nächsten Tag abholen. Pro Beglaubigung einer Fotokopie fällt bei Dokumenten von bis zu zehn Seiten eine Notargebühr in Höhe von 11,90 bzw 11,60 Euro inklusive Mehrwertsteuer an. Eine zusätzliche Gebühr entsteht, wenn der Beglaubigungsvermerk in einer Fremdsprache verfasst wird.

Kategorie: Beglaubigungen, NOTARIAT, Vorsorgevollmacht

Vollmacht/Betreuungsverfügung/Patientenverfügung

5. Oktober 2016 by Kajo

Eine Vorsorgevollmacht umfasst in aller Regel:

– Eine Vollmacht in Vermögensangelegenheiten

Diese ist entbehrlich, wenn es an Vermögen nur ein Bankkonto gibt und bereits eine Bankvollmacht existiert.

Sie ist aber erforderlich, wenn später einmal Mietverhältnisse gekündigt oder Heimverträge abgeschlossen werden sollen.

Eine Vollmacht ist notariell zu beglaubigen oder zu beurkunden, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist.

– Eine Vollmacht in Nichtvermögensangelegenheiten, insbesondere bei Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalten

– Eine Betreuungsvollmacht, die regelt, dass der Bevollmächtigte im Notfall auch als Betreuer bestellt werden soll.

Um eine Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Vorsorgevollmacht  zu entwerfen, bitte ich, insbesondere folgende Punkte zu prüfen, die im Einzelfall geregelt werden sollen:

Soll sich die Vollmacht auch auf unentgeltliche Geschäfte (Schenkungen) beziehen?

Soll sich die Vollmacht vor oder auch nach ihrem Tode auf die Schenkungen beziehen?

Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, auch mit sich selbst oder z.B. mit seiner Firma, Verträge in Ihrem Namen zu schließen?

Soll er berechtigt sein, Untervollmachten zu erteilen? Generell oder nur im Einzelfall?

Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, die einer anderen Person erteilte Vollmacht zu widerrufen ?

Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden ?

Soll ein Rangverhältnis (Haupt- und Unterbevollmächtigter) bestehen ?

Zur Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen:

In § 1906 BGB ist geregelt:

 

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

  1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
  2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

In § 1906a BGB ist geregelt:

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

Sind Sie damit einverstanden, dass unter diesen Umständen der Bevollmächtigte in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilligen darf?

Soll die Vollmacht sofort gelten oder erst dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen?

Soll die Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten gesandt werden oder an Sie?

Patientenverfügung 

Ich halte grundsätzlich die Aufnahme einer Patientenverfügung in die Vorsorgevollmacht für nicht sachdienlich. Häufig ändern Patienten mit einem chronischen Leiden ihren schriftlich negierten Überlebenswillen und wollen von Anweisungen wie Verbot der Magensonde nichts mehr wissen, können aber diesem Willen nicht mehr schriftlich Geltung verschaffen. Dann kann es unter Umständen praktisch sein, die dem Willen des Patienten nicht mehr entsprechende Patientenverfügung erst gar nicht im Krankenhaus vorzulegen.

Ich halte nicht nur mich sondern grundsätzlich jeden Nur – Juristen überfordert, spezifisch medizinische Aspekte der Patientenverfügung zu erörtern. Ich beurkunde gerne eine von Ihnen vorbereitete Patientenverfügung oder beglaubigte Ihre Unterschrift nach Feststellung Ihrer Geschäftsfähigkeit, erörtere aber den Inhalt der Patientenverfügung nicht mit Ihnen.

Sie finden Muster im Internet z.B. auf der Seite des Bundesjustizministeriums. In Berlin habe ich auch gute Erfahrungen mit der Beratungsstelle des Malteser Hilfsdienstes gemacht.

www.asb-berlin.de/unsere-angebote/beratungsangebote/patientenverfuegung/

https://www.patientenverfuegung.de/

https://humanistisch.de/x/pv

https://www.malteser-berlin.de/leben-im…/beratung-zur-patientenverfuegung.html

Kategorie: NOTARIAT, Vorsorgevollmacht

Die Adoption – Annahme als Kind

5. Oktober 2016 by Kajo

Auch im Eltern-Kind-Verhältnis hat der Notar zahlreiche Aufgaben. Zu nennen sind hier Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen hierzu, Anträge von Adoptionswilligen und Einwilligungserklärungen hierzu. Aufgabe des Notars ist es, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren.

Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.Bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, heiratet z.B. eine Frau einen Mann mit Kindern, so werden diese erst über eine Annahme als Kind (Adoption) hergestellt. Maßgeblich hierfür ist das Wohl des Kindes. Daneben muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind vorliegen. Um dies festzustellen, verbringt das Kind i.d.R. eine Pflegezeit von ca. einem Jahr in der Familie. Liegen auch die erforderlichen Einwilligungen vor und wurde die Adoption in notarieller Form beantragt, spricht der Vormundschaftsrichter die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines ehelichen Kindes und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber seinen Adoptiveltern.

Auch wenn der Ehemann das Kind seiner Frau oder eine Lebenspartnerin das Kind ihrer Lebenspartnerin annimmt, verlangen manche Richter ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren, um eine Adoption auszusprechen.

Kategorie: Adoption, Familienangelegenheiten Stichworte: Adoption, Erwachsenenadoption

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