Ich nehme keine neuen Aufträge mehr an, Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
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NOTARIAT
Vollmacht/Betreuungsverfügung/Patientenverfügung
Eine Vorsorgevollmacht umfasst in aller Regel:
– Eine Vollmacht in Vermögensangelegenheiten
Diese ist entbehrlich, wenn es an Vermögen nur ein Bankkonto gibt und bereits eine Bankvollmacht existiert.
Sie ist aber erforderlich, wenn später einmal Mietverhältnisse gekündigt oder Heimverträge abgeschlossen werden sollen.
Eine Vollmacht ist notariell zu beglaubigen oder zu beurkunden, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist.
– Eine Vollmacht in Nichtvermögensangelegenheiten, insbesondere bei Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalten
– Eine Betreuungsvollmacht, die regelt, dass der Bevollmächtigte im Notfall auch als Betreuer bestellt werden soll.
Um eine Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Vorsorgevollmacht zu entwerfen, bitte ich, insbesondere folgende Punkte zu prüfen, die im Einzelfall geregelt werden sollen:
Soll sich die Vollmacht auch auf unentgeltliche Geschäfte (Schenkungen) beziehen?
Soll sich die Vollmacht vor oder auch nach ihrem Tode auf die Schenkungen beziehen?
Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, auch mit sich selbst oder z.B. mit seiner Firma, Verträge in Ihrem Namen zu schließen?
Soll er berechtigt sein, Untervollmachten zu erteilen? Generell oder nur im Einzelfall?
Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, die einer anderen Person erteilte Vollmacht zu widerrufen ?
Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden ?
Soll ein Rangverhältnis (Haupt- und Unterbevollmächtigter) bestehen ?
Zur Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen:
In § 1906 BGB ist geregelt:
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
- zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
In § 1906a BGB ist geregelt:
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
1. | die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, | |
2. | der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, | |
3. | die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, | |
4. | zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, | |
5. | der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, | |
6. | der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und | |
7. | die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. |
Sind Sie damit einverstanden, dass unter diesen Umständen der Bevollmächtigte in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilligen darf?
Soll die Vollmacht sofort gelten oder erst dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen?
Soll die Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten gesandt werden oder an Sie?
Patientenverfügung
Ich halte grundsätzlich die Aufnahme einer Patientenverfügung in die Vorsorgevollmacht für nicht sachdienlich. Häufig ändern Patienten mit einem chronischen Leiden ihren schriftlich negierten Überlebenswillen und wollen von Anweisungen wie Verbot der Magensonde nichts mehr wissen, können aber diesem Willen nicht mehr schriftlich Geltung verschaffen. Dann kann es unter Umständen praktisch sein, die dem Willen des Patienten nicht mehr entsprechende Patientenverfügung erst gar nicht im Krankenhaus vorzulegen.
Ich halte nicht nur mich sondern grundsätzlich jeden Nur – Juristen überfordert, spezifisch medizinische Aspekte der Patientenverfügung zu erörtern. Ich beurkunde gerne eine von Ihnen vorbereitete Patientenverfügung oder beglaubigte Ihre Unterschrift nach Feststellung Ihrer Geschäftsfähigkeit, erörtere aber den Inhalt der Patientenverfügung nicht mit Ihnen.
Sie finden Muster im Internet z.B. auf der Seite des Bundesjustizministeriums. In Berlin habe ich auch gute Erfahrungen mit der Beratungsstelle des Malteser Hilfsdienstes gemacht.
www.asb-berlin.de/unsere-angebote/beratungsangebote/patientenverfuegung/
https://www.patientenverfuegung.de/
https://humanistisch.de/x/pv
https://www.malteser-berlin.de/leben-im…/beratung-zur-patientenverfuegung.html
Die Adoption – Annahme als Kind
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Gründung einer Gesellschaft
Ich nehme keine neuen Aufträge mehr an, Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
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Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
Zur Zeit habe ich in diesem Bereich keine Kapazitäten frei, Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
Tel.: 030 / 68 83 65 89
Mo – Fr 11-14 Uhr
Mo, Di, Do 15 -18 Uhr.
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Der Erbschein dient den Erben dazu, ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachzuweisen. Hier ist zunächst die Frage, ob die oder der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, von Bedeutung, da in diesem Fall die Notwendigkeit der Beantragung eines Erbscheins unter Umständen entfällt. Der entsprechende Leitsatz des BGH lautet:
Wenn ein Testament den Willen des Erblassers eindeutig erkennen lässt, ist die Eröffnung des Testamentes durch das Nachlassgericht ausreichend zum Nachweis der Erbfolge
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15, BeckRS 2016, 08188
Hiervon ausgenommen sind Sonderfälle, so ist für die Grundbuchberichtigung auf Grund des Erbfalles gemäß § 35 GBO
immer eine öffentliche Urkunde zum Nachweis der Erbberechtigung vorzulegen. Dies kann außer dem Erbschein auch ein notariell beurkundetes Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes sein.
Falls Sie im Nachlass ein eigenhändiges Testament finden, so müssen Sie dies gemäß § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.
In den meisten Fällen hat die Verstorbene oder der Verstorbene in Deutschland weder ein öffentliches, noch ein eigenhändiges Testament errichtet. In diesen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Erbschein benötigt wird, relativ hoch, sei es, um Konten aufzulösen, Versicherungen zu kündigen oder Grundbücher zu berichtigen. Ist die Erbin oder der Erbe in Besitz einer über den Tod hinausgehenden Generalvollmacht der oder des Verstorbenen, so können bestimmte Nachlassangelegenheiten auch mit dieser geregelt werden, so zum Beispiel die Kündigung eines Sparkontos.
Benötigen Sie jedoch einen Erbschein, so benötige ich zur Vorbereitung einer Erbscheinsverhandlung folgende Angaben und Dokumente:
- Fotokopie des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes
- Sterbeurkunde der Erblasserin/des Erblassers
- Ihre persönlichen Daten (alle Vornamen, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum) und die Angabe, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der Erblasserin/dem Erblasser stehen
- Angaben dazu, welche Personen als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären
- welche Staatsangehörigkeit hatte die Erblasserin/der Erbalsser und wo hatte sie/er zuletzt ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt (genaue Anschrift)?
- Die Steueridentifikationsnummer der Erblasserin/des Erblassers
- Gibt es einen Rechtsstreit über das Erbrecht?
- Haben Sie die Erbschaft angenommen?
- Hatte die Erblasserin/der Erblasser Auslandsvermögen?
- Wie hoch ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten?
- Gibt es Immobilienvermögen?
Liegt ein Testament vor, in welchem Sie begünstigt werden, dann ist an Dokumenten lediglich die Sterbeurkunde der Erblasserin/des Erblassers notwendig. Jedoch müssen auch dann die Personen angegeben werden, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Betracht kämen.
Soll ein Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge beantragt werden, die immer dann zum Tragen kommt, wenn kein Testament errichtet wurde, dann muss das Erbrecht lückenlos durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Hierzu drei Beispiele:
Sie sind das einzige Kind der Erblasserin, die niemals verheiratet war, es gibt auch keine adoptierten oder vor der Erblasserin verstorbenen Kinder: Da Sie als gesetzliche Erbin/gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung alle anderen Ordnungen ausschließen, reicht neben der Sterbeurkunde der Erblasserin zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung Ihre Geburtsurkunde.
Sie sind die erste und einzige Ehefrau des Erblassers und waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit diesem verheiratet, sie haben mit dem Erblasser zwei Kinder: Sie erben als Witwe gemäß § 1931 BGB und § 1371 BGB zu ein Halb, Ihre Kinder zu je einem Viertel. Zur Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheines und zum Nachweis der Erbberechtigung sind neben der Sterbeurkunde des Erblassers erforderlich: Ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden Ihrer Kinder.
Sie sind der Neffe des Erblassers, dieser war der Bruder Ihres bereits verstorbenen Vaters. Weitere Kinder hatte Ihr Vater nicht. Der Erblasser war nie verheiratet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Ihr Vater und der Erblasser hatten zwei weitere Geschwister, die ebenfalls nie verheiratet waren und kinderlos vorverstorben sind. Auch die Eltern dieser insgesamt vier Geschwister leben nicht mehr. Neben der Sterbeurkunde des Erblassers müssen Sie zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung vorlegen: die Geburtsurkunde des Erblassers, die Sterbeurkunden von dessen Eltern (also Ihren Großeltern), die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde Ihres Vaters, Ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden und die Sterbeurkunden der beiden weitereren Geschwister.
Sie sehen, es kann kompliziert werden, wenn das gesetzliche Erbrecht zum Tragen kommt, keine Abkömmlinge vorhanden sind und mehrere Verwandte als Erben berufen sind. Ich empfehle in diesen Fällen, einen Stammbaum zu skizzieren. Gern können Sie auch hier anrufen, um zu klären, wer in Ihrem Fall als gesetzliche Erben in Betracht kommt.
Nach Beantwortung dieser Fragen und Übersendung der Dokumente kann ich gerne den Erbscheinsantrag für Sie vorbereiten und zeitnah beurkunden.
Der Kauf einer Eigentumswohnung (oder eines Hauses)
Ich nehme keine neuen Mandate mehr an. Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
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In den guten alten Zeiten war es einfach: Der Käufer fuhr zu dem von ihm gewünschten Objekt, der Verkäufer öffnete die Türen, verließ mit den Haushaltsgegenständen sein Anwesen und ließ das Tor auf. Der Käufer zahlte den Kaufpreis und zog ein. Diesen Akt des Eigentumserwerbs nennt man heute immer noch „Auflassung“. Natürlich geschieht dies nicht mehr in realiter, sondern das Eigentum an einer Immobilie erwirbt man durch die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Aufgabe des Notars ist es die Vertragsabwicklung so zu gestalten, dass der Käufer sicher sein kann, dass er, wenn er zahlt, die Wohnung lastenfrei erwirbt und der Verkäufer sicher sein kann, dass er auch sein Geld bekommt, wenn er die Wohnung veräußert. Zu diesem Zweck verläuft in aller Regel, insbesondere wenn finanzierende Banken beteiligt sind, die Abwicklung wie folgt
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- Abschluss des Kaufvertrages
- Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch.
Damit ist sichergestellt, dass der Verkäufer das Objekt nicht noch an andere Personen veräußert.
- Parallel beantragt der Notar bei den Gläubigerbanken, die mit einer Grundschuld im Grundbuch stehen, eine Löschungsbewilligung mit der Treuhandauflage, dass er von dieser nur Gebrauch macht, wenn die Forderung der Gläubigerbank bezahlt wurde. Erforderlichenfalls eine Grundschuld für die den Kaufpreis finanzierende Bank bestellt und der Antrag auf Eintragung dieser Grundschuld gestellt. Dies geschieht aufgrund einer im Kaufvertrag bereits enthaltenen Finanzierungsvollmacht, die der Verkäufer dem Käufer erteilt, damit auf dem Grundbesitz des (Noch-)Eigentümers eine Grundschuld für den späteren Eigentümer eingetragen werden kann.
- Sobald alle erforderlichen Genehmigungen (z.B Genehmigung des Verwalters) oder Bescheide, z.B. über die Nichtausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde, vorliegen, teilt der Notar dem Käufer mit, dass der Kaufpreis fällig ist.
- Sobald der Käufer dann den Kaufpreis und gegenüber dem Finanzamt die Grunderwerbsteuer gezahlt hat, beantragt der Notar die Eintragung des Käufers im Grundbuch sowie die Löschung der Eigentumsverschaffungsvormerkung und etwaiger alter Grundschulden.
Ausführlichere Hinweise finden Sie im Kundenmerkblatt für Immobilien-Kaufverträge (link)