Eine Vorsorgevollmacht umfasst in aller Regel:
– Eine Vollmacht in Vermögensangelegenheiten
Diese ist entbehrlich, wenn es an Vermögen nur ein Bankkonto gibt und bereits eine Bankvollmacht existiert.
Sie ist aber erforderlich, wenn später einmal Mietverhältnisse gekündigt oder Heimverträge abgeschlossen werden sollen.
Eine Vollmacht ist notariell zu beglaubigen oder zu beurkunden, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist.
– Eine Vollmacht in Nichtvermögensangelegenheiten, insbesondere bei Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalten
– Eine Betreuungsvollmacht, die regelt, dass der Bevollmächtigte im Notfall auch als Betreuer bestellt werden soll.
Um eine Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Vorsorgevollmacht zu entwerfen, bitte ich, insbesondere folgende Punkte zu prüfen, die im Einzelfall geregelt werden sollen:
Soll sich die Vollmacht auch auf unentgeltliche Geschäfte (Schenkungen) beziehen?
Soll sich die Vollmacht vor oder auch nach ihrem Tode auf die Schenkungen beziehen?
Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, auch mit sich selbst oder z.B. mit seiner Firma, Verträge in Ihrem Namen zu schließen?
Soll er berechtigt sein, Untervollmachten zu erteilen? Generell oder nur im Einzelfall?
Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, die einer anderen Person erteilte Vollmacht zu widerrufen ?
Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden ?
Soll ein Rangverhältnis (Haupt- und Unterbevollmächtigter) bestehen ?
Zur Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen:
In § 1906 BGB ist geregelt:
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
- zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
In § 1906a BGB ist geregelt:
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
1. | die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, | |
2. | der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, | |
3. | die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, | |
4. | zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, | |
5. | der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, | |
6. | der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und | |
7. | die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. |
Sind Sie damit einverstanden, dass unter diesen Umständen der Bevollmächtigte in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilligen darf?
Soll die Vollmacht sofort gelten oder erst dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen?
Soll die Ausfertigung der Vollmacht an den Bevollmächtigten gesandt werden oder an Sie?
Patientenverfügung
Ich halte grundsätzlich die Aufnahme einer Patientenverfügung in die Vorsorgevollmacht für nicht sachdienlich. Häufig ändern Patienten mit einem chronischen Leiden ihren schriftlich negierten Überlebenswillen und wollen von Anweisungen wie Verbot der Magensonde nichts mehr wissen, können aber diesem Willen nicht mehr schriftlich Geltung verschaffen. Dann kann es unter Umständen praktisch sein, die dem Willen des Patienten nicht mehr entsprechende Patientenverfügung erst gar nicht im Krankenhaus vorzulegen.
Ich halte nicht nur mich sondern grundsätzlich jeden Nur – Juristen überfordert, spezifisch medizinische Aspekte der Patientenverfügung zu erörtern. Ich beurkunde gerne eine von Ihnen vorbereitete Patientenverfügung oder beglaubigte Ihre Unterschrift nach Feststellung Ihrer Geschäftsfähigkeit, erörtere aber den Inhalt der Patientenverfügung nicht mit Ihnen.
Sie finden Muster im Internet z.B. auf der Seite des Bundesjustizministeriums. In Berlin habe ich auch gute Erfahrungen mit der Beratungsstelle des Malteser Hilfsdienstes gemacht.
www.asb-berlin.de/unsere-angebote/beratungsangebote/patientenverfuegung/
https://www.patientenverfuegung.de/
https://humanistisch.de/x/pv
https://www.malteser-berlin.de/leben-im…/beratung-zur-patientenverfuegung.html