Zur Zeit habe ich in diesem Bereich keine Kapazitäten frei, Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
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Der Erbschein dient den Erben dazu, ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachzuweisen. Hier ist zunächst die Frage, ob die oder der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, von Bedeutung, da in diesem Fall die Notwendigkeit der Beantragung eines Erbscheins unter Umständen entfällt. Der entsprechende Leitsatz des BGH lautet:
Wenn ein Testament den Willen des Erblassers eindeutig erkennen lässt, ist die Eröffnung des Testamentes durch das Nachlassgericht ausreichend zum Nachweis der Erbfolge
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15, BeckRS 2016, 08188
Hiervon ausgenommen sind Sonderfälle, so ist für die Grundbuchberichtigung auf Grund des Erbfalles gemäß § 35 GBO
immer eine öffentliche Urkunde zum Nachweis der Erbberechtigung vorzulegen. Dies kann außer dem Erbschein auch ein notariell beurkundetes Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes sein.
Falls Sie im Nachlass ein eigenhändiges Testament finden, so müssen Sie dies gemäß § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.
In den meisten Fällen hat die Verstorbene oder der Verstorbene in Deutschland weder ein öffentliches, noch ein eigenhändiges Testament errichtet. In diesen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Erbschein benötigt wird, relativ hoch, sei es, um Konten aufzulösen, Versicherungen zu kündigen oder Grundbücher zu berichtigen. Ist die Erbin oder der Erbe in Besitz einer über den Tod hinausgehenden Generalvollmacht der oder des Verstorbenen, so können bestimmte Nachlassangelegenheiten auch mit dieser geregelt werden, so zum Beispiel die Kündigung eines Sparkontos.
Benötigen Sie jedoch einen Erbschein, so benötige ich zur Vorbereitung einer Erbscheinsverhandlung folgende Angaben und Dokumente:
- Fotokopie des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes
- Sterbeurkunde der Erblasserin/des Erblassers
- Ihre persönlichen Daten (alle Vornamen, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum) und die Angabe, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der Erblasserin/dem Erblasser stehen
- Angaben dazu, welche Personen als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären
- welche Staatsangehörigkeit hatte die Erblasserin/der Erbalsser und wo hatte sie/er zuletzt ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt (genaue Anschrift)?
- Die Steueridentifikationsnummer der Erblasserin/des Erblassers
- Gibt es einen Rechtsstreit über das Erbrecht?
- Haben Sie die Erbschaft angenommen?
- Hatte die Erblasserin/der Erblasser Auslandsvermögen?
- Wie hoch ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten?
- Gibt es Immobilienvermögen?
Liegt ein Testament vor, in welchem Sie begünstigt werden, dann ist an Dokumenten lediglich die Sterbeurkunde der Erblasserin/des Erblassers notwendig. Jedoch müssen auch dann die Personen angegeben werden, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Betracht kämen.
Soll ein Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge beantragt werden, die immer dann zum Tragen kommt, wenn kein Testament errichtet wurde, dann muss das Erbrecht lückenlos durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Hierzu drei Beispiele:
Sie sind das einzige Kind der Erblasserin, die niemals verheiratet war, es gibt auch keine adoptierten oder vor der Erblasserin verstorbenen Kinder: Da Sie als gesetzliche Erbin/gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung alle anderen Ordnungen ausschließen, reicht neben der Sterbeurkunde der Erblasserin zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung Ihre Geburtsurkunde.
Sie sind die erste und einzige Ehefrau des Erblassers und waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit diesem verheiratet, sie haben mit dem Erblasser zwei Kinder: Sie erben als Witwe gemäß § 1931 BGB und § 1371 BGB zu ein Halb, Ihre Kinder zu je einem Viertel. Zur Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheines und zum Nachweis der Erbberechtigung sind neben der Sterbeurkunde des Erblassers erforderlich: Ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden Ihrer Kinder.
Sie sind der Neffe des Erblassers, dieser war der Bruder Ihres bereits verstorbenen Vaters. Weitere Kinder hatte Ihr Vater nicht. Der Erblasser war nie verheiratet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Ihr Vater und der Erblasser hatten zwei weitere Geschwister, die ebenfalls nie verheiratet waren und kinderlos vorverstorben sind. Auch die Eltern dieser insgesamt vier Geschwister leben nicht mehr. Neben der Sterbeurkunde des Erblassers müssen Sie zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung vorlegen: die Geburtsurkunde des Erblassers, die Sterbeurkunden von dessen Eltern (also Ihren Großeltern), die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde Ihres Vaters, Ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden und die Sterbeurkunden der beiden weitereren Geschwister.
Sie sehen, es kann kompliziert werden, wenn das gesetzliche Erbrecht zum Tragen kommt, keine Abkömmlinge vorhanden sind und mehrere Verwandte als Erben berufen sind. Ich empfehle in diesen Fällen, einen Stammbaum zu skizzieren. Gern können Sie auch hier anrufen, um zu klären, wer in Ihrem Fall als gesetzliche Erben in Betracht kommt.
Nach Beantwortung dieser Fragen und Übersendung der Dokumente kann ich gerne den Erbscheinsantrag für Sie vorbereiten und zeitnah beurkunden.