Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.Bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, heiratet z.B. eine Frau einen Mann mit Kindern, so werden diese erst über eine Annahme als Kind (Adoption) hergestellt. Maßgeblich hierfür ist das Wohl des Kindes. Daneben muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind vorliegen. Um dies festzustellen, verbringt das Kind i.d.R. eine Pflegezeit von ca. einem Jahr in der Familie. Liegen auch die erforderlichen Einwilligungen vor und wurde die Adoption in notarieller Form beantragt, spricht der Vormundschaftsrichter die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines ehelichen Kindes und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber seinen Adoptiveltern.
Auch wenn der Ehemann das Kind seiner Frau oder eine Lebenspartnerin das Kind ihrer Lebenspartnerin annimmt, verlangen manche Richter ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren, um eine Adoption auszusprechen.