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GmbH und UG

Gründung einer Gesellschaft

24. August 2016 by Kajo

Es ist nicht möglich, alle im Notariat vorkommenden Fälle des Handelsrechts abschließend auf einer Internetseite darzustellen, ohne dass diese unübersichtlich wird. Daher sind im Folgenden die am häufigsten vorkommenden Sachverhalte kurz dargestellt. Sollte Ihnen dies bei Ihrer Frage nicht weiterhelfen, schildern Sie gerne über mein Kontaktformular Ihr Problem oder nehmen Sie telefonisch mit meinem Büro Verbindung auf.

Vor Gründung einer Gesellschaft sollten Sie sich zunächst steuerlich beraten lassen, welche Gesellschaftsform für Sie am Besten geeignet ist. Bei der IHK finden Sie einen Überblick zur GmbH und zur UG (haftungsbeschränkt). Merkblatt Gesellschaft mit beschraenkter Haftung

Termine zur Gründung einer GmbH oder einer UG werden von mir erst nach Eingang sämtlicher zur Vorbereitung benötigter Unterlagen vergeben.

Dies sind für die UG (haftungsbeschränkt):  das ausgefüllte Musterprotokoll (welches Sie unter dem oben genannten Link bei der IHK Berlin finden), sämtliche persönlichen Daten der Gesellschafter und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und die Geschäftsanschrift.

Für die GmbH benötige ich: sämtliche persönlichen Daten der Gesellschafter und aller Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Name und Zweck der Gesellschaft, Geschäftsanschrift, Höhe des Stammkapitals, wer übernimmt dieses in welcher Höhe.

Alle Beteiligten müssen der deutschen Sprache mächtig sein, anderenfalls muss ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin (der/die mit keinem der Beteiligten verwandt sein darf) mitgebracht werden, dessen persönliche Daten ich auch benötige.

Ich weise darauf hin, dass Name und Zweck der Gesellschaft zur Vermeidung von Problemen bei der Eintragung vorab mit der Industrie- und Handelskammer geklärt werden sollten. Hierzu gibt es bei der IHK Berlin Informationen und ein entsprechendes Kontaktformular.

Gesellschafterbeschlüsse sind in der Regel nicht beurkundungsbedürftig, eine Ausnahme bilden Änderungen der Satzung, so z. B. die Erhöhung bzw. Herabsetzung des Stammkapitals oder eine Sitzverlegung. Zur Vorbereitung eines entsprechenden Beschlusses bin ich darauf angewiesen, dass mir neben den persönlichen Daten der Beteiligten und der Information, was geändert werden soll, auch der Gesellschaftsvertrag und die Liste der Gesellschafter in der aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt wird.

Der Beschluss über die Abberufung oder Neubestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sowie die Erteilung oder Entziehung einer Prokura bedarf nicht der Beurkundung, jedoch muss sich die Form nach den im Gesellschaftsvertrag ggf. festgelegten Regeln richten. Die Anmeldung dieser Tatsache hat in öffentlich-beglaubigter Form, also über den Notar zu erfolgen. Zur Vorbereitung entsprechender Handelsregisteranmeldungen, die durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vor mir zu unterzeichnen sind, benötige ich den entsprechenden Gesellschafterbeschluss sowie die persönlichen Daten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

Auch die Änderung der Geschäftsanschrift innerhalb Berlins muss über den Notar beim Handelsregister angemeldet werden. Zur Fertigung der entsprechenden Handelsregisteranmeldung reicht mir die aktuelle (also die neue) Geschäftsanschrift sowie die persönlichen Daten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

Auch der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Bestellung von Liquidatoren ist nicht beurkundungsbedürftig. Hier sind jedoch häufig im Gesellschaftsvertrag geregelte Besonderheiten zu beachten. Oft fehlt es an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Liquidation, so dass es nicht möglich ist, dem Liquidator Einelvertretungsberechtigung oder eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, ohne vorab die Satzung zu ändern.

Filed Under: GmbH und UG, Handels- und Vereinsregister, NOTARIAT

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