Ich nehme keine neuen Mandate mehr an. Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
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In den guten alten Zeiten war es einfach: Der Käufer fuhr zu dem von ihm gewünschten Objekt, der Verkäufer öffnete die Türen, verließ mit den Haushaltsgegenständen sein Anwesen und ließ das Tor auf. Der Käufer zahlte den Kaufpreis und zog ein. Diesen Akt des Eigentumserwerbs nennt man heute immer noch „Auflassung“. Natürlich geschieht dies nicht mehr in realiter, sondern das Eigentum an einer Immobilie erwirbt man durch die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Aufgabe des Notars ist es die Vertragsabwicklung so zu gestalten, dass der Käufer sicher sein kann, dass er, wenn er zahlt, die Wohnung lastenfrei erwirbt und der Verkäufer sicher sein kann, dass er auch sein Geld bekommt, wenn er die Wohnung veräußert. Zu diesem Zweck verläuft in aller Regel, insbesondere wenn finanzierende Banken beteiligt sind, die Abwicklung wie folgt
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- Abschluss des Kaufvertrages
- Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch.
Damit ist sichergestellt, dass der Verkäufer das Objekt nicht noch an andere Personen veräußert.
- Parallel beantragt der Notar bei den Gläubigerbanken, die mit einer Grundschuld im Grundbuch stehen, eine Löschungsbewilligung mit der Treuhandauflage, dass er von dieser nur Gebrauch macht, wenn die Forderung der Gläubigerbank bezahlt wurde. Erforderlichenfalls eine Grundschuld für die den Kaufpreis finanzierende Bank bestellt und der Antrag auf Eintragung dieser Grundschuld gestellt. Dies geschieht aufgrund einer im Kaufvertrag bereits enthaltenen Finanzierungsvollmacht, die der Verkäufer dem Käufer erteilt, damit auf dem Grundbesitz des (Noch-)Eigentümers eine Grundschuld für den späteren Eigentümer eingetragen werden kann.
- Sobald alle erforderlichen Genehmigungen (z.B Genehmigung des Verwalters) oder Bescheide, z.B. über die Nichtausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde, vorliegen, teilt der Notar dem Käufer mit, dass der Kaufpreis fällig ist.
- Sobald der Käufer dann den Kaufpreis und gegenüber dem Finanzamt die Grunderwerbsteuer gezahlt hat, beantragt der Notar die Eintragung des Käufers im Grundbuch sowie die Löschung der Eigentumsverschaffungsvormerkung und etwaiger alter Grundschulden.
Ausführlichere Hinweise finden Sie im Kundenmerkblatt für Immobilien-Kaufverträge (link)