Ich nehme keine neuen Mandate mehr an. Sie können sich gerne an meinen Kollegen in der Bürogemeinschaft Herrn Notar Michaelis wenden:
notar [at] j-michaelis [dot] de
www.j-michaelis.de
Da hier häufig Fragen zur Volljährigenadoption gestellt werden, möchte ich vorab auf folgendes hinweisen:
Die Adoption eines Volljährigen setzt voraus, dass zwischen der/dem/den Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Desweiteren muss die Adoption in erster Linie den Interessen des Anzunehmenden (!) dienen. (Es ist sinnvoll, dass Sie Ihre persönliche Situation ausführlich darstellen, insbesondere, wenn der Eindruck entstehen könnte, es ginge ausschließlich um erbschaftssteuerliche Interessen).
Falls der Stiefvater oder die Stiefmutter das leibliche Kind seiner Ehefrau bzw. ihres Ehemannes, bzw. die Lebenspartnerin das leibliche Kind ihrer Partnerin adoptieren will, wird in aller Regel nach weiteren Gründen nicht gefragt.
Die reine Volljährigenadoption führt dazu, dass die Verwandtschaft zu der/dem/den Annehmenden entsteht, jedoch die Verwandtschaft zur eigenen Familie nicht verloren geht. Eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption hätte zur Folge, dass der Anzunehmende mit seinen leiblichen Verwandten nicht mehr verwandt ist. Hier kann der Verdacht aufkommen, dass dies nur deshalb beantragt wurde, damit der Anzunehmende gegenüber seinen leiblichen Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Deshalb werden die leiblichen Eltern vom Gericht auch immer um eine Stellungnahme gebeten, obwohl sie der Adoption nicht zustimmen müssen.
Die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Ein minderjähriges Geschwisterkind des/der Anzunehmenden ist bereits von dem/der/den Annehmenden als Kind angenommen worden oder wird gleichzeitig angenommen oder
- Der/Die Anzunehmende war bereits als Minderjährige/r in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden oder
- Der/Die Annehmende nimmt das Kind seines Ehegatten/Lebenspartners an oder
- Der Anzunehmende ist in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig.